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Grundzüge des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis von Beamten wird in hohem Maße von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums des Art. 33 Abs. 5 GG geprägt. Aus den´hergebrachten Grundsätzen ergibt sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten für Beamte, die in zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Normen einfachgesetzlich ausgestaltet sind. In den folgenden Abschnitten sollen die Grundzüge des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses dargestellt und einige wesentliche Rechte (‹ siehe Seite 92ff.) und Pflichten (‹ siehe Seite 88ff.) von Beamten näher erläutert werden.
Der Begriff „Beamter" ist vielschichtig. So lassen sich Beamte z. B. nach dem Dienstherrn in Landes- oder Bundesbeamte oder nach der beruflichen Inanspruchnahme in Berufsbeamte und Ehrenbeamte einteilen. Die folgende Abbildung vermittelt eine Übersicht über die Möglichkeiten bei der Einteilung der Beamten.
Aufgrund der großen Bandbreite von Regelungen erfolgen alle nachfolgenden Erläuterungen exemplarisch für Bundesbeamte. Etwaige Länderregelungen werden wegen ihrer Vielfalt nur angerissen. Die wesentlichen Prinzipien des Beamtenrechts´gelten jedoch für alle Beamtinnen und Beamten.
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Einteilung der Beamten
… im Sinne des
Rechts
… nach dem
Dienstherrn
… nach der
Bestandskraft
des Beamtenverhältnisses
… nach der
Laufbahngruppe
… nach dem
Haushaltsrecht
… nach der
beruflichen
Inanspruchnahme
Beamte im
staatsrechtlichen
Sinne
Unmittelbare
Bundesbeamte
Beamte auf
Widerruf
Beamte des
einfachen
Dienstes
planmäßige
Beamte Berufsbeamte
Beamte im
haftungsrechtlichen
Sinne
Mittelbare
Bundesbeamte
Beamte auf
Probe
Beamte des
mittleren
Dienstes
außerplanmäßige
Beamte Ehrenbeamte
Beamte im
strafrechtlichen
Sinne
Landesbeamte Beamte auf
Lebenszeit
Beamte des
gehobenen
Dienstes
Kommunalbeamte
Beamte
auf Zeit
Beamte des
höheren
Dienstes
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Begründung eines Beamtenverhältnisses
Die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist von einigen Voraussetzungen abhängig. Es ist zwischen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Bewerber zu unterscheiden. Laut § 4 BBG ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder solchen Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates und des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Unter den Begriff „hoheitsrechtliche Aufgabe" fallen beispielsweise Tätigkeiten, bei denen Behörden mit „Befehl" und „Zwang" arbeiten können (z. B. Polizei, Justiz, Finanzwesen).
Die Ernennung zum Beamten setzt jedoch auch voraus, dass bei der jeweiligen Dienststelle oder Behörde Planstellen eingerichtet sind und diese für Bewerber/innen zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten: Es muss ein Dienstposten mit hoheitsrechtlichen Aufgaben frei sein und die Tätigkeit muss der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens dienen.
Für die Berufung in das Beamtenverhältnis müssen Bewerberinnen und Bewerber eine Reihe persönlicher Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehört insbesondere, dass sie
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
- die laufbahnmäßige Vorbildung oder die durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene Befähigung haben,
- charakterlich, geistig und körperlich geeignet sind,
- einen guten Leumund besitzen und sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.
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