Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .19 Witwengeld

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 19 Witwengeld 

§ 19 Witwengeld

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

19.0
Die Witwe erlangt nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld. Der Anspruch auf Witwengeld entsteht jedoch nur dann, wenn der Versorgungsurheber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 selbst erfüllt hat.

Für die Versorgung der Witwen von Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für die Versorgung der Witwen von Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 66 Abs. 1).

Wegen der Versorgung der Witwen/Witwer von Professoren an Hochschulen etc. vg1. § 67. Wegen der Witwen von Hochschullehrern, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren i. S. d. Kapitels I, Abschnitt V, 3. Titel des BRRG in der vor dem Inkrafttreten des HRG geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, sowie von Professoren, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), vgl. § 91.

Wegen der Berücksichtigung früherer landesrechtlicher Vorschriften bei Ehen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, vgl. § 86 Abs. 2.

§ 69e Abs. 5 ist zu beachten.

Bei einer vorsätzlichen Tötung des Beamten oder Ruhestandsbeamten durch die Witwe kann entsprechend § 162 Abs. 2 BGB das Witwengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils versagt werden.

19.1
Die Witwe ist überlebender Ehegatte; die Tz 18.1.1 und Tz 18.1.2 gelten entsprechend.


 

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