Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .23 Waisengeld

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 23 Waisengeld 

§ 23 Waisengeld

(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV) 

23.0
Hinweise:
Die Waisen erlangen nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld. Der Anspruch auf Waisengeld entsteht jedoch nur dann, wenn der Versorgungsurheber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 selbst erfüllt hat

§ 69e Abs. 1 ist zu beachten.

Für die Versorgung der Waisen von Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für die Versorgung der Waisen von Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 66 Abs. 1).

23.1
Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines Ruhestandsbeamten oder Beamten auf Probe sind seine leiblichen und die von ihm selbst angenommenen (§§ 1741 ff BGB) Kinder.

Hinweise:
vgl. Hinweise 18.1.3 (leibliche Kinder)

23.2.1
Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gilt Tz 49.2.1 entsprechend.

Hinweise:
Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus § 27 Abs. 1.

23.2.2
Ein Unterhaltsbeitrag ist - unter Beachtung des § 25 Abs. 4 Satz 2 -  zu bewilligen, wenn dies insbesondere nach der wirtschaftlichen Lage der Waise gerechtfertigt erscheint. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage gelten die Tz 15.1.4.2 und Tz 15.1.4.3 entsprechend.

Für eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt Tz 15.1.6.

Hinweise:
Allein die Tatsache, dass der überlebende Elternteil ein Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhält, schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Waise nicht aus.

Für die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus gilt § 61 Abs. 2 entsprechend (§ 63 Nr. 7).


 

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