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Lifestyle Präparate sind nicht beihilfefähig

Bei den sogenannten Lifestyle Präparaten handelt es sich um Mittel, die die Lebensqualität und das individuelle Wohlbefinden steigern und gegen Symptome gerichtet sind, die nicht die Definition von Krankheit erfüllen (wie z.B. Präparate gegen die erektile Dysfunktion, Nikotinabhängigkeit oder zur Verbesserung des Haarwuchses). Ebenfalls den Lifestyle Präparaten zuzurechnen sind Mittel, die gegen Gesundheitsstörungen wirken, die auch ohne Arzneimittel therapiert werden können (wie z.B. Präparate gegen Fettleibigkeit als Diätersatz).

Im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen stellt das GKV-Modernisierungsgesetz klar, dass solche Präparate, die schon bisher nach den Arzneimittel-Richtlinien von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen waren, auch zukünftig nicht Gegenstand des Leistungskatalogs sein können. Die Finanzierung solcher Aufwendungen ist somit durch den Patienten selbst zu gewährleisten. Diese Regelung wurde sinngemäß auch in die aktuellen Beihilfevorschriften (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2a BhV) übernommen, mit der Folge, dass Aufwendungen für Lifestyle Präparate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.

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