Rechte der Beamtinnen und Beamten

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Rechte der Beamtinnen und Beamten

Aus dem Dienst- und Treueverhältnis ergibt sich im Umkehrschluss die Pflicht des Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte zu schützen. Quasi als Generalklausel hat der Gesetzgeber in § 78 BBG eine Vorschrift aufgenommen, auf die sich im Wesentlichen alle Rechte zurückführen lassen. Aus dieser „Fürsorgepflicht“ des Dienstherrn, die als einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gilt, leiten sich weitere Rechte ab. In der nachfolgenden Abbildung sind einige wesentliche Rechte der Beamtinnen und Beamten systematisch geordnet.

Rechte aus dem Beamtenverhältnis

 

Individuelle Rechte

Nachfolgend soll beispielhaft auf einige individuelle Rechte von Beamtinnen und Beamten näher eingegangen werden. Einzelheiten zu den wichtigsten vermögensrechtlichen Ansprüchen (Besoldung, Versorgung, Beihilfe usw.) werden jeweils in eigenen Kapiteln behandelt. Auch einen Teil der nicht vermögensrechtlichen Ansprüche haben wir in gesonderten Kapiteln ausführlich behandelt.

Anspruch auf Unterstützung

Die Unterstützungsgrundsätze resultieren aus der Fürsorgepflicht. Auf Antrag, und nur wenn genügend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können Unterstützungen an Beamte, Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene gezahlt werden. Voraussetzung ist: Sie müssen bedürftig und würdig sein.

Bedürftigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragsteller unverschuldet in eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage geraten sind, aus der sie sich aus eigener Kraft nicht befreien können. Würdig wären vor allem solche Antragsteller nicht, die schon mehrmals wegen Verfehlungen negativ aufgefallen sind. Auf die Gewährung einer Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterstützung kann nicht für regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen gezahlt werden, die in der Regel aus den Dienstbezügen zu bestreiten sind. Es können einmalige und laufende Unterstützungen gewährt werden. Laufende Unterstützungen werden jedoch unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt und dürfen höchstens für fünf Jahre bewilligt werden. Anträge sind formlos an die Beschäftigungsbehörde zu stellen.

Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten

Personalplanung und Personalführung sind ohne Personalakten kaum denkbar. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Recht der Beamtinnen und Beamten, ihre vollständigen Personalakten einzusehen. Das gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Mit dem Personalaktenrecht verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, das Persönlichkeitsrecht zu stärken, eine effektive Verwaltung der Personalakten zu gewährleisten und die EDV Nutzung der Daten im Rahmen der Personalverwaltung zu ermöglichen. Schwerpunkte der Neuregelung waren:
- Pflicht zur Führung von Personalakten
- Begriff, Inhalt, Gliederung und Gestaltung der Personalakte
- Einsicht in die Personalakte
- Vorlage der Personalakte und Auskunftserteilung
- Entfernen von Vorgängen aus der Personalakte
- Aufbewahrung der Personalakte
- Verarbeitung und Nutzung von Personalaktendaten in Dateien.

In die Personalakte gehören also alle die Person betreffenden Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängen und deren Aufbewahrung von erheblichem Interesse ist. Sie muss vollständig sein, richtig geführt und der Inhalt vertraulich behandelt werden. Personalakten können nach sachlichen Gesichtspunkten in eine Grundakte und mehrere Teilakten gegliedert werden. Der Gesetzgeber hat auf eine vollständige und abschließende Aufzählung dessen verzichtet, was in die Personalakte aufzunehmen ist. Möglich ist die Aufnahme folgender Personalunterlagen:
- Bewerbungsunterlagen: Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung; Polizeiliches Führungszeugnis; Lebenslauf; Zeugnisse und ähnliche Unter lagen, die die Vorbildung dokumentieren; Nachweis über den Familien stand.
- Dienstliche Unterlagen: Schreiben, mit denen die Übertragung eines Dienstpostens mitgeteilt wird; Ernennungsurkunden; Urkunden über den jeweiligen Beamtenstatus; Mitteilung über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit; Anträge, Eingaben und Beschwerden des Beamten; dienstliche Beurteilungen; Verbesserungsvorschläge; Fortbildungsnachweise (interne und externe).

Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen. Dazu gehören vor allem:
- Prüfungsakten (der Nachweis über das Prüfungsergebnis gehört gleichwohl in die Personalakte)
- Sicherheitsakten
- Kindergeldakten
- Beihilfeakten.

Disziplinare Vorermittlungen, Disziplinarakten und gerichtliche Akten sind erst dann zu den Personalakten zu nehmen, wenn das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist.

Schutz bei amtlicher Tätigkeit

Beamte haben das Recht, bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn geschützt zu werden. Dies bezieht sich ebenso auf Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit wie auf Hilfe bei politischen Angriffen oder auf Prozesshilfe.

Kollektive Rechte

Neben den individuellen Rechten kennt das Beamtenverhältnis auch das Institut der „kollektiven Rechte“, die wir nachstehend erläutern.

Koalitionsrecht und Vereinigungsfreiheit

§ 116 BBG garantiert Beamtinnen und Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Wegen der Mitgliedschaft oder der Betätigung für ihre Gewerkschaft (bzw. ihren Berufsverband) dürfen sie dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. § 116 BBG ist somit gesetzlicher Ausdruck der Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG.

Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen nach dem Bundesbeamtengesetz

Wegen der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gilt die Koalitionsfreiheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für Beamtinnen und Beamte jedoch nur eingeschränkt. Beamtinnen und Beamte haben kein Recht zu streiken, da dies mit der Neutralität der Amtsausübung und einer loyalen Pflichterfüllung nicht zu vereinbaren sei. Als Ausgleich für diese Grundrechtsbeschränkung wurde ein kollektives Beteiligungsrecht in § 118 BBG geschaffen. Dieses Beteiligungsrecht nehmen die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften wahr. Es gilt bei der Vorbereitung aller beamtenrechtlichen Regelungen. Darunter sind nicht nur Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Erlasse zu verstehen. Beteiligung bedeutet nach der derzeit herrschenden Rechtsauffassung mehr als eine Anhörung, aber keine uneingeschränkte Mitbestimmung.

Der Ablauf des Beteiligungsverfahrens auf Bundesebene geht auf einen öffentlich rechtlichen Vertrag zurück, der am 20. Mai 1996 zwischen dem Bundesminister des Innern und dem Deutschen Gewerkschaftsbund geschlossen wurde. Der Inhalt dieser Vereinbarung ist in zwischen durch eine Verwaltungsvorschrift Bestandteil des Verwaltungsverfahrens bei der Erarbeitung von beamtenrechtlichen Gesetzentwürfen.

Das Beteiligungsverfahren vollzieht sich nach diesen Richtlinien in mehreren Schritten: Nach Abstimmung mit anderen Bundesressorts und gegebenenfalls mit den Bundesländern wird den Spitzenorganisationen die Entwurfsfassung des Gesetzes zur Stellungnahme zugeleitet. In aller Regel äußern sie sich schriftlich und fordern darüber hinaus die weitere Erörterung in einem mündlichen Beteiligungsgespräch. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens beschließt das Bundeskabinett den Entwurf und leitet ihn dem Bundesrat zur Beratung im ersten Durchgang zu. Nachdem der Bundesrat den Entwurf beraten hat, geht er mit einer Stellungnahme an die Bundesregierung zurück. Sie kann die Änderungswünsche des Bundesrats übernehmen, muss dies jedoch nicht. Danach wird der Entwurf dem Deutschen Bundestag mit der Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung der Bundesregierung sowie der Stellungnahme der Spitzenorganisationen zugeleitet. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den üblichen Regeln des Gesetzgebungsverfahrens im Grundgesetz.

 

In den Bundesländern ist die Normierung des Beteiligungsrechts und dessen praktische Anwendung unterschiedlich. In einigen Bundesländern haben die zuständigen Innenminister mit dem jeweils zu ständigen DGB-Landesbezirk eine Vereinbarung unterzeichnet.

 

Ein Meilenstein bei der Verankerung der Vertragsidee im Beamtenrecht: Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen BMI und DGB. Im Bild: Regina Görner damaliges DGB-Vorstandsmitglied mit dem ehemaligen Bundesinnenminister Manfred Kanter. In der hinteren Reihe: Günter Heidorn (damaliges Vorstandsmitglied der Deutschen Postgewerkschaft), Egbert Biermann (damailiger DGB Abteilungsleiter Beamte) und Holger Unland (damaliger ÖTV-Bundesbeamtensekretär).


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