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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 13 Höhe der Zulage
vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)
§ 13 Höhe der Zulage
(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern 1,53 Euro,
von mehr als 50 Metern 2,56 Euro,
von mehr als 100 Metern 4,09 Euro,
von mehr als 200 Metern 6,65 Euro,
von mehr als 300 Metern 9,20 Euro.
Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Metern um 0,51 Euro,
von mehr als 100 Metern um 1,02 Euro,
von mehr als 200 Metern um 1,53 Euro,
von mehr als 300 Metern um 2,05 Euro.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom Hundert.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro,
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen 1,53 Euro,
3. Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro.
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 vom Hundert.
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